Stellenangebote bei Steuerberatern im Großraum Nürnberg

Selbst wenn der allgemeine Arbeitsmarkt zu schwächeln beginnt, ist in den wirtschafts- und steuerberatenden Berufen davon selten etwas zu spüren. So ist es auch beim gegenwärtig einsetzenden Abschwung wieder.

In der Arbeitsmarktstatistik ragt Nürnberg nicht gerade positiv heraus. Mit einer Arbeitslosenquote von fast 5 % zum 31.12.2011 befindet sich Nürnberg in Bayern auf den hintersten Rängen.

Jobs in Nürnberg sind also stärker umkämpft als im sonstigen süddeutschen Raum. Dennoch ist bei Steuerberatern stets ein gehobener Personalbedarf festzustellen. Dies dürfte zum einen daran liegen, dass die Tätigkeit des Steuerberater weniger von konjunkurellen Faktoren beeinflusst wird und zum anderen daran, dass in den steuerberatenden Berufen ausgebildete Personen gerne auch in der Industrie und im Handel gesehen sind, sei es als Buchhaltungskraft oder in der eigenen Steuerabteilung.

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Steuerberater im Großraum Nürnberg einen positiven Beitrag zur Arbeitsmarktstatistik leisten.

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Finanzgericht Nürnberg

Laut Finanzgerichtsordnung ist das Finanzgericht Nürnberg ein oberes Landesgericht und zugleich als Eingangsgricht erste Instanz.. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen Unter-, Ober- und Mittelfranken sowie die Oberpfalz. Das FG Nürnberg hat sieben Senate. Ihm übergeordnet ist nur der Bundesfinanzhof in München.

Die sachliche Zuständigkeit des FG erstreckt sich auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgaben, insbesondere Steuern, die von den Bundes- und Landesbehörden verwaltet werden. Für kommunale Steuern wie Gewerbe- und Grundsteuer sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.

Das FG Nürnberg befindet sich in der Deutschherrnstraße 8, 90429 Nürnberg. Die Kommunikationsverbindungen sind Telefon 0911 / 270 76-0 und Telefax 0911 / 270 76 290 sowie E-Mail poststelle@fg-n.bayern.de.

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Die Hundesteuer im Großraum Nürnberg

Die Hundesteuer ist eine weitere kommunale Steuer, deren Festsetzung und Erhebung der zuständigen Gemeinde zusteht. Sie ist zu bezahlen für Hunde, die über vier Monate alt sind und im Stadtgebiet gehalten werden.

Der Regelbetrag für einen Hund im Nürnberger Stadtgebiet beträgt jährlich 132 Euro, für Kampfhunde erhöht sich der Satz auf 1.056 Eurp pro Jahr. Von der Besteuerung ausgenommen sind Blinden- und Rettungshunde sowie ähnliche Sonderfälle.

Im Stadtgebiet Fürth beträgt die Hundsteuer 120 Euro im Jahr; die Stadt Erlangen verlangt vom Hundehalter 96 Euro für den ersten Hund, für jeden weiteren Hund 132 Euro im Jahr.

Als Nachweis für die Bezahlung der Hundesteuer erhält der Halter eine Hundesteuermarke, die als Kennzeichnung außerhalb des Hauses vom Tier zu tragen ist.

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Grundsteuer in Nürnberg und Umgebung

Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer unterliegen als Realsteuern, deren Festsetzung und Erhebung auf kommunaler Ebene erfolgt, dem Einfluss der Kommnalpolitik, da die Gemeinden durch den Hebesatz das Steueraufkommen selbst beeinflussen können.

Man unterscheidet zwischen der Grundsteuer A, die auf Grundstücke der Landwirtschaft erhoben wird, und der Grundsteuer B, die für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben wird. Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert, der vom zuständigen Finanzamt festgestellt wird. Multipliziert man den Einheitswert mit der Grundsteuermesszahl, die abhängig von der Grundstücksart und dem Bundesland zwischen 2,6 ‰ und 10 ‰ schwankt, erhält man den Grundsteuermessbetrag. Durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde, der vom Gemeinderat festgesetzt wird, ergibt sich schließlich der Betrag der Grundsteuer.

Im Großraum Nürnberg gelten derzeit folgende Hebesätze (jeweils Grundsteuer A / Grundsteuer B):

Nürnberg Stadt 332 / 490
Führt Stadt 350 / 480
Erlangen Stadt 230 / 390
Schwabach 300 / 350
Zirndorf 305 / 330
Lauf 310 / 310
 
Daraus ist ersichtlich, dass die Hebesätze für die Grundsteuer im Großraum Nürnberg relativ stark differieren; damit besteht doch für die betroffenen Gemeinden ein größerer Gestaltungsspielraum, um die steuerliche Attraktivitöt der Gemeinde zu lenken.
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Finanzämter in Nürnberg

In der Stadt Nürnberg gibt es derzeit drei Finanzämter mit unterschiedlicher räumlicher und sachlicher Zuständigkeit. Nachfolgend ein Überblick über die Behörden und ihre Zuständigkeiten:

  1. Finanzamt Nürnberg-Nord: Das Finanzamt Nürnberg-Nord ist zuständig für natürliche Personen und Personengesellschaften in der Nordhälfte Nürnbergs. Dazu gehören folgende Bezirke: Altstadt, St. Sebald, St. Johannis, Pirckheimerstraße, Wöhrd, Sandberg, Bielingplatz, Uhlandstraße, Maxfeld, Veilhof, Westfriedhof, Schniegling, Wetzendorf, Buch, Thon, Almoshof, Kraftshof, Neunhof, Boxdorf, Großgründlach, Schleifweg, Schoppershof, Marienberg, Ziegelstein, Mooshof, Buchenbühl, Flughafen, St. Jobst, Erlenstegen, Schmausenbuckstraße, Laufamholz und Schafhof.
    Abweichend davon ist für die Steuerarten Erbschaft- und Schenkungsteuer das Finanzamt Amberg, für die Kraftfahrzeugsteuer, Körperschaftsteuer,Verkehrsteuern,  Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundstücksbewertung das Zentralfinanzamt Nürnberg zuständig.
  2. Finanzamt Nürnberg-Süd: Das Finanzamt Nürnberg-Süd ist zuständig für natürliche Personen und Personengesellschaft in der Südhälfte Nürnbergs. Dazu gehören folgende Bezirke: Altstadt St. Lorenz, Marienvorstadt, Tafelhof, Gostenhof, Himpfelshof, St. Leonhard, Sündersbühl, Bärenschanze, Tullnau, Gleißhammer-Dutzendteich, Rangierbahnhof-Siedlung, Langwasser-Nordost, Langwasser-Nordwest, Beuthener Straße, Altenfurt Nord, Langwasser-Südost,Langwasser-Südwest, Altenfurt,-Moorenbrunn, Gewerbepark, Nürnberg-Feucht u. Hasenbuck, Rangierbahnhof, Katzwanger Straße, Dianastraße, Trierer Straße, Gartenstadt, Werderau, Maiach, Katzwang, Reichelsdorf-Ost u. R-Keller, Kornburg, Worzeldorf, Weiherhaus, Hohe Marter, Röthenbach-West, Röthenbach-Ost, Eibach, Reichelsdorf, Krottenbach, Mühlhof, Holzheim, Großreuth bei Schweinau, Gebersdorf, Gaismannshof, Höfen, Eberhardshof, Muggenhof, Zerzabelshof, Fischbach und Brunn.
    Abweichend davon ist wiederum für die Steuerarten Erbschaft- und Schenkungsteuer das Finanzamt Amberg, für die Kraftfahrzeugsteuer, Körperschaftsteuer,Verkehrsteuern, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundstücksbewertung das Zentralfinanzamt Nürnberg zuständig
  3. Finanzamt Nürnberg-Zentral: Das Zentralfinanzamt Nürnberg ist zuständig für die Besteuerung der Körperschaften im gesamten Stadtgebiet (Nürnberg-Nord und Nürnberg-Süd) sowie für Hersbruck, Hilpoltstein, Schwabach. Auperdem bestehen die bereits oben erwähnten abweichenden Zuständigkeiten.

Die Kontaktdaten der drei Finanzämter lauten:

1. Finanzamt Nürnberg-Nord
Kirchenweg 10
90419 Nürnberg
Telefon 0911 / 3998-0
Telefax 0911 / 3998-296
E-Mail:poststelle@fa-n-n.bayern.de

 

2. Finanzamt Nürnberg-Süd
Sandstr. 20
90443 Nürnberg
Telefon 0911 / 248-0
Telefax 0911/ 248-2599
E-Mail:poststelle@fa-n-s.bayern.de

 

3. Zentralfinanzamt Nürnberg
Thomas-Mann-Straße 50
90471 Nürnberg
Telefon 0911 / 5393-0
Telefax 0911 /5393-2000
E-Mail: poststelle@fa-n-zfa.bayern.de

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Gewerbesteuer-Hebesätze im Großraum Nürnberg

Das Gewerbesteuer-Aufkommen kann von der Gemeinde durch die Festsetzung des Hebesatzes maßgeblich geregelt werden. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Steuer – deren Abschaffung häufig gefordert wird – ist daher eher steigend und beeinflusst wesentlich die Standortentscheidung von Unternehmen aus.. Damit Unternehmen diesen Standortfaktor in Ihre Planungen besser einbeziehen können, haben wir an dieser Stelle kurz die wichtigsten Hebesätze der Gewerbesteuer für den Großraum Nürnberg zum Vergleich aufgelistet:

  • Nürnberg 447 %
  • Fürth 425 %
  • Erlangen 410 %
  • Schwabach 390 %
  • Feucht 360 %
  • Lauf 330 %
  • Zirndorf 320 %
  • Herzogenaurach 320 %
  • Hersbruck 300 %
  • Schwaig b. Nürnberg 285 % 

Die Hebesätze in Nürnberg und seinen Nachbarorten liegen offensichtlich  sehr weit auseinander – der (höchste) Hebesatz der Stadt Nürnberg liegt um 162 Prozentpunkte höher als etwa in Schwaig im Landkreis Nürnberg -, so dass auch in der näheren Umgebung der Standortfaktor zum Tragen kommt. Gerade bei juristischen Personen, die nicht in den Genuss eines Freibetrags bzw. der Anrechung gemäß § 35 EStG kommen, sollte der Gewerbesteuer-Hebesatz aber daher einen wesentlichen Faktor bei Standortentscheidungen  bilden.

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Willkommen auf dem Weblog von Steuerberater Nürnberg!

Dieses Blog behandelt steuerrechtliche Fachinformationen mit Bezug zum Großraum Nürnberg. Nürnberger Steuerberater und sonstige Angehörige der steuerberatenden Berufe sind herzlich eingeladen, eigene Beiträge darauf zu verfassen. Natürlich bleibt das Urheberrecht unberührt – wir beanspruchen lediglich ein Nutzungsrecht zur Veröffentlichung auf dem Blog – und die Artikel dürfen werbewirksam mit Ihrer Kanzlei-Homepage verlinkt werden.

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